Wassernotstand – Gefahrenabwehrverordnung

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird beauftragt, eine Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser und Brauchwasser bei Notständen in der Wasserversorgung zu erarbeiten und der StVV zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung:
Die klimatischen Veränderungen mit Trockenperioden in den letzten drei Jahren führten bereits in vielen Landesteilen zur Trinkwasserknappheit. Auch Rosbach ist davon nicht verschont geblieben, was ja auch zur Erarbeitung eines Notfallkonzepts durch die Stadtwerke führte, das die STIMME ausdrücklich begrüßt. Die Umsetzung dieses Konzepts beruht ausschließlich auf dem guten Willen der Bevölkerung,

Aus diesem Grund ist u.E. eine GefahrenabwehrVO zu erlassen, in der die Maßnahmen angeordnet und bei Nichtbefolgen Bußgelder verhängt werden können. So sind vorgesehene nötige Maßnahmen auch tatsächlich   durchsetzbar. Die Erfahrung lehrt uns, dass man sich leider nicht immer auf die Einsicht aller Bürgerinnen und Bürger verlassen kann.
Entsprechende Verordnungen existieren in Nachbarstädten seit Jahren (in Friedrichsdorf z.B. seit 1992).